Satzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Verein für Kinder e.V.“
Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldenburg).
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nummer VR 1484 eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Punkt 4 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beiträge zur Gestaltung von kindgerechten und kinderfreundlichen Lebensbedingungen. Dies bedeutet die Unterhaltung und Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ebenso wie die Beratung von Kindern und Eltern sowie die Beteiligung an Projekten, die die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen berühren.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Vereinszwecken einverstanden erklärt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er ist zwei Wochen vor Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Den Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Diese Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 3 Monaten mit vorhergehender Mahnung. Die Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Aufsichtsrat
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Aufsichtsrats und die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand.
Sie tritt i.d.R. einmal im Jahr, mindestens aber alle zwei Jahre zusammen und wird vom Aufsichtsrat schriftlich, per E-Mail, per Aushang in den Einrichtungen des Vereins oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen jedoch mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:
- durch den Vorstand,
- durch den Aufsichtsrat oder
- auf Antrag von mind. 10 Mitgliedern an den Aufsichtsrat.
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist schriftlich Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
§ 12 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und arbeitet ehrenamtlich.
Er setzt sich aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern zusammen. Höchstens ein Drittel der Mitglieder dürfen Angestellte des Vereins sein, Vorstandsmitglieder dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Diese dürfen nicht Vereinsangestellte sein.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes regelt.
Der Aufsichtsrat tagt mind. achtmal im Jahr nach Absprache auf Einladung des/der Vorsitzenden mit einer einwöchigen Ladungsfrist. Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn mind. ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied dies schriftlich bei der/dem Vorsitzenden beantragt.
Die/der Vorsitzende/stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen. Es wird ein Protokoll jeder Sitzung angefertigt.
Der Aufsichtsrat wählt den hauptamtlichen Vorstand und entscheidet über die Besoldung der Vorstandsmitglieder. Er nimmt alle Rechte und Pflichten als Arbeitgeber gegenüber dem Vorstand wahr.
Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand. Er hat das Recht, regelmäßig und/oder punktuell Prüfungen sämtlicher Vorstandstätigkeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Er bestellt den/die Revisoren.
Weitergehende Aufgaben des Aufsichtsrates werden von ihm in einer Geschäftsordnung festgelegt.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand kann aus zwei, sollte aus drei oder vier Mitgliedern bestehen und wird für 5 Jahre gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und jeweils zu zweit außenvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (bei vier Mitgliedern) oder zwei (bei drei oder zwei Mitgliedern) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand arbeitet hauptamtlich und führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, über die mit dem Aufsichtsrat Einvernehmen herzustellen ist. Der Vorstand tagt regelmäßig nach Absprache. Außerordentliche Vorstandssitzungen müssen stattfinden, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt (durch schriftliche Einladung an die übrigen Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mind. zwei Tagen). Die Sitzungen werden im Wechsel geleitet. Es wird ein Protokoll von jeder Sitzung angefertigt. Mitglieder können auf Antrag an den Sitzungen teilnehmen.
§ 14 Vermögensverwendung
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Niedersachsen, der die gleichen Zwecke verfolgt wie unter § 2 dieser Satzung beschrieben. Diese Einrichtung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
Alle Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen im Falle der Auflösung erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 08.11.2018
Für den Vorstand